In Rheinland Pfalz leben etwa vier Millionen Menschen, damit ist das schöne Bundesland im Südwesten der Bundesrepublik das viertgrößte in ganz Deutschland. Für Hundehalter besteht weder eine Pflicht zum Maulkorb oder zur Leine, noch ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung verpflichtend. Einzige Ausnahme besteht jedoch für Tierhalter von sogenannten Listenhunden respektive Kampfhunden. In diesem Fall ist die Hundehalterhaftpflicht Voraussetzung. Aber auch für andere Tierleibhaber sollte eine Haftpflichtversicherung für den Tierbeiner überdacht werden. Hundehaftpflicht in Rheinland Pfalz
Mit einer Hundehaftpflicht erhalten Hund und Halter eine Freistellung von Schadensersatzansprüchen. Das Besondere ist, dass der Versicherungsschutz auch bei ungerechtfertigten Forderungen Leistungen übernimmt.
Die wichtigsten Regelungen für Hundehalter in Rheinland Pfalz
Die Regelungen für Hundehalter finden sich im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz. Die entscheidenden Regeln in aller Kürze:
- Kein Leinenzwang für Hunde
- In der Landeshauptstadt Mainz gilt an bestimmten Orten eine Leinenpflicht
- Maulkorbpflicht nur für Kampfhunde
- Keine grundsätzliche Pflicht zur Tierhalterhaftpflicht
- Hundehaftpflicht für Besitzer von Listenhunden
Die Regelungen in Bezug auf die Haftpflichtversicherung und die Hundesteuer unterscheiden sich zwischen den Bundesländern immens. In Berlin besteht zum Beispiel eine flächendeckende Pflicht zur Hundhaftpflicht.
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Die Hundesteuer für Rheinland Pfälzer
Auch in Sachen Hundesteuer gibt es in Rheinland Pfalz keine einheitliche Festlegung über die Höhe der Steuern. So zahlen Hundehalter in Koblenz nicht mehr als 105 Euro für den ersten Hund, in Main werden hingegen 186 Euro für den Ersthund erhoben. Wer einen Kampfhund besitzt, der zahlt in der Region Ludwigshafen am Rhein mit 612 Euro pro Tier deutlich am meisten. Auch für den Zweithund zahlen Tierhalter mehr. So kostet die Steuer in Koblenz bereits 144 Euro bei einem zweiten Tier. Bei der Versicherung zahlen Verbraucher für einen Zweithund jedoch meist weniger. So gleichen sich die steuerlichen Mehrkosten zumeist aus. Zum ausführlichen Hundehaftpflicht Test geht es hier.Die 20 größten rheinland-pfälzischen Städte
- 1 Mainz Kreisfreie Stadt Rheinhessen-Nahe
- 2 Ludwigshafen am Rhein Kreisfreie Stadt Rheinpfalz
- 3 Trier Kreisfreie Stadt
- 4 Koblenz Kreisfreie Stadt Mittelrhein-Westerwald
- 5 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Westpfalz
- 6 Worms Kreisfreie Stadt Rheinhessen-Nahe
- 7 Neuwied Große kreisangehörige StadtnNeuwied Mittelrhein-Westerwal
- 8 Neustadt an der Weinstraße Kreisfreie Stadt Rheinpfalz
- 9 Speyer Kreisfreie Stadt Rheinpfalz
- 10 Bad Kreuznach Große kreisangehörige Rheinhessen-Nahe
- 11 Frankenthal (Pfalz) Kreisfreie Stadt – Rheinpfalz 48.363
- 12 Landau in der Pfalz Rheinpfalz
- 13 Pirmasens Westpfalz
- 14 Zweibrücken Westpfalz
- 15 Andernach Große kreisangehörige Stadt Mayen-Koblenz Mittelrhein-Westerwald
- 16 Idar-Oberstein Große kreisangehörige Stadt Birkenfeld Rheinhessen-Nahe
- 17 Bad Neuenahr-Ahrweiler Große kreisangehörige Stadt Ahrweiler Mittelrhein-Westerwald
- 18 Ingelheim am Rhein Große kreisangehörige Stadt Mainz-Bingen Rheinhessen-Nahe
- 19 Bingen am Rhein Große kreisangehörige Stadt Mainz-Bingen Rheinhessen-Nahe
- 20 Germersheim Kreisangehörige Stadt Germersheim Rheinpfalz
Als Stadt zählt eine Region, die mindestens 25.000 Einwohner zählt. Dabei ergeben sich noch weitere Unterscheidungen zwischen Klein- und Großstädten. Zu den besten Hundeversicherungen gehört auch die Agila Versicherung.
Rheinländer, die eine Hundehaftpflicht abschließen müssen
Für Kampfhunde in Rheinland-Pfalz gilt eine prinzipielle Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Aber auch andere Halter sollten einen Versicherungsschutz wählen, der meist nicht mehr als 4 Euro im Monat kostet. Listenhunde wie American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbull Terrier sind Rassen, die wegen der angeblichen Gefährlichkeit zum Versicherungsschutz verpflichtet sind.
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Die größten rheinland-pfälzischen Städte
- 1 Mainz Kreisfreie Stadt Rheinhessen-Nahe 209.779
2 Ludwigshafen am Rhein Kreisfreie Stadt Rheinpfalz 164.718
3 Trier Kreisfreie Stadt Trier 114.914
4 Koblenz Kreisfreie Stadt Mittelrhein-Westerwald 112.586
5 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Westpfalz 98.520
6 Worms Kreisfreie Stadt Rheinhessen-Nahe 82.102
7 Neuwied Große kreisangehörige Stadt Neuwied Mittelrhein-Westerwald 64.340
8 Neustadt an der Weinstraße Kreisfreie Stadt Rheinpfalz 52.999
9 Speyer Kreisfreie Stadt Rheinpfalz 50.284
10 Bad Kreuznach Große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach Rheinhessen-Nahe 49.406
11 Frankenthal (Pfalz) Kreisfreie Stadt Rheinpfalz 48.363
12 Landau in der Pfalz Kreisfreie Stadt – Rheinpfalz 45.362
13 Pirmasens Kreisfreie Stadt Westpfalz 40.125
14 Zweibrücken Kreisfreie Stadt Westpfalz 34.260
15 Andernach Große kreisangehörige Stadt Mayen-Koblenz Mittelrhein-Westerwald 29.441
16 Idar-Oberstein Große kreisangehörige Stadt Birkenfeld Naheland 28.350
17 Bad Neuenahr-Ahrweiler Große kreisangehörige Stadt Ahrweiler Mittelrhein-Westerwald 27.468
18 Ingelheim am Rhein Große kreisangehörige Stadt Mainz-Bingen Rheinhessen-Nahe 26.546
19 Bingen am Rhein Große kreisangehörige Stadt Mainz-Bingen Rheinhessen-Nahe 24.987
20 Germersheim
Eckdaten rund um das Bundesland Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz ist eine parlamentarische Republik, die eine Fläche von knapp 19.854,21 km² einnimmt. Der teilsouveräne Gliedstaat eines Bundesstaates gründet sich im Jahre 1946 und zählt 4.073.280 Einwohner, was eine Bevölkerungsdichte von 204 Einwohner pro km² Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz befindet sich in:
Bevölkerung – Einwohnerzahl der Bundesländer
- Nordrhein-Westfalen
Bayern
Baden-Württemberg
Niedersachsen
Hessen
Sachsen
Rheinland-Pfalz
Berlin
Schleswig-Holstein
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Saarland
Bremen
Landesgesetz über gefährliche Hunde
(LHundG )
Vom 22. Dezember 2004
„§ 2
Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
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§ 3
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn1.
ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,2.
die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und4.
eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird.Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.
(2) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,2.
psychisch krank oder debil ist,3.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder4.
wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder 3 , § 4 oder § 5 verstoßen hat.(4) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.“
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